Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Pascal von Winterfeld,

vertreten durch ihren Geschäftsführer Pascal von Winterfeld, Eschenweg 30a, 83022 Rosenheim

1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

Die Produktion von Fotos, Filmen, Videos (im folgenden „Aufnahmen“ genannt) sowie die Einräumung von Nutzungsrechten durch Pascal von Winterfeld (im folgenden „Pascal von Winterfeld“ genannt) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Produktions- und Lizenzverträge, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden.

Diese Bedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Pascal von Winterfeld ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen im Auftrag des Auftraggebers.

2.1 Kostenvoranschlag

Die von Pascal von Winterfeld erstellten Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten braucht Pascal von Winterfeld dem Auftraggeber nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten

Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

Soweit für die Anfertigung der Aufnahmen die Benutzung von Requisiten aus dem Fundus von Pascal von Winterfeld notwendig ist, wird im Kostenvoranschlag für die Benutzung dieser Requisiten eine angemessene Pauschale veranschlagt.

2.2 Bevollmächtigung von Pascal von Winterfeld und Beauftragung Dritter

Soweit für die Auftragsabwicklung Leistungen Dritter in Anspruch genommen oder Verträge mit Dritten (z.B. Fotomodellen, Visagisten, Stylisten, Eigentümer von Locations etc.) abgeschlossen werden müssen, wird Pascal von Winterfeld die entsprechenden Verpflichtungen mit Dritten in eigenem Namen und auf Rechnung Pascal von Winterfeld abschließen.

Zur Herstellung der Aufnahmen kann sich Pascal von Winterfeld der Hilfe Dritter bedienen und insbesondere externe, nicht bei der Pascal von Winterfeld angestellte Fotografen/Filmer etc. beauftragen. Pascal von Winterfeld schlägt dem Auftraggeber geeignete Fotografen/Filmer etc. vor. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Fotografen/Filmer etc. abzulehnen und andere Fotografen/Filmer etc. aus dem von Pascal von Winterfeld zur Verfügung stehenden Team zu wählen. Pascal von Winterfeld versucht dieser vom Auftraggeber getroffenen Wahl gerecht zu werden und die vom Auftraggeber gewählten Fotografen/Filmer etc. zu beauftragen.

Im Falle von Verhinderung wegen Krankheit, höherer Gewalt etc. des ausgewählten Fotografen/Filmers etc. ist Pascal von Winterfeld berechtigt nach eigenem Ermessen einen anderen Fotografen, Filmer etc. als Ersatz für die Herstellung der Aufnahmen auszuwählen.

2.3 Briefing

Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die von Pascal von Winterfeld zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z.B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an Pascal von Winterfeld zu erteilen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber von Pascal von Winterfeld kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mailverkehr zwischen dem Auftraggeber und Pascal von Winterfeld sowie die von den Mitarbeitern von Pascal von Winterfeld

angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

2.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Waren (z.B. Produkte, Rezepte etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z.B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, so dass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann.

Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies Pascal von Winterfeld unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Locationtage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen. Zu den durch die Verzögerung entstandenen Kosten zählt auch das Honorar, für das die Regelung in 4.1 gilt.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst anwesend ist. Im Falle der persönlichen Abwesenheit während der Aufnahmeproduktion hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per E-Mail für Pascal von Winterfeld für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.

2.5 Rechte Dritter

Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheber-, Design-, Marken-Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, gilt Folgendes:

Soweit die Buchung von Fotomodellen, Locations, externen Fotografen und/oder die Auswahl von sonstigen Objekten durch Pascal von Winterfeld erfolgt, wird Pascal von Winterfeld vor Anfertigung der Aufnahmen die erforderliche Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einholen. Pascal von Winterfeld hat den Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern Pascal von Winterfeld nachweist,

dass sie kein Verschulden trifft. Pascal von Winterfeld wird den Auftraggeber über die Einholung der Zustimmungen informieren und die eingeholten Rechte nachweisen. Im Falle der Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder der Auswahl von Objekten durch Pascal von Winterfeld wird Pascal von Winterfeld auch das weitere Rechtemanagement übernehmen. Über die Verlängerung von Nutzungsrechten bzgl. der von der von Pascal von Winterfeld gebuchten Fotomodelle, Locations etc. verhandelt ausschließlich Pascal von Winterfeld im Namen und Auftrag des Kunden mit den jeweiligen Rechtseinhabern und schließt mit diesen die Nutzungsrechteverlängerungen ab. Über die Verlängerung von Nutzungsrechten wird Pascal von Winterfeld nur dann verhandeln, wenn der Auftraggeber Pascal von Winterfeld damit beauftragt hat.

Soweit die Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder die Auswahl von Objekten durch den Auftraggeber erfolgt, wird der Auftraggeber vor Anfertigung der Aufnahmen die erforderliche Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einholen. Der Auftraggeber hat Pascal von Winterfeld von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Im Falle der Buchung von Fotomodellen, Locations und/oder der Auswahl von Objekten durch den Auftraggeber selbst hat dieser das Rechtemanagement selbst zu organisieren und insbesondere die Verlängerung von Nutzungsrechten selbst einzuholen.

2.6 Gelieferte Muster

Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Mustern darf Pascal von Winterfeld wie folgt verfahren:

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Mustern um verderbliche Waren (z.B. Lebensmittel), werden diese von Pascal von Winterfeld nach Beendigung der Produktion entsorgt.

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Mustern um nicht verderbliche Gegenstände (z.B. Kleidung, Haushaltwaren, etc.) werden die Muster nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt oder entsorgt, sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Beendigung der Produktion nichts verfügt.

2.7 Bildauswahl / Gestaltungsfreiheit

Pascal von Winterfeld wählt die Aufnahmen aus, die sie dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung nur an den

Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen Pascal von Winterfeld künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind.

Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen Pascal von Winterfeld ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

2.8 Mängelrügen

Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Pascal von Winterfeld unverzüglich zu rügen, damit Pascal von Winterfeld den Mangel beseitigen und Ersatzaufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängelrüge am Set, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.

Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird Pascal von Winterfeld die Aufnahmen unverzüglich nach deren Erstellung per elektronischer Datenübermittlung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich nach Eingang der Daten zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber Pascal von Winterfeld unverzüglich nach Eingang der Daten zu rügen, damit Pascal von Winterfeld den Mangel beseitigen und Ersatzaufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die unverzügliche Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.

3. Datenüberlassung

Pascal von Winterfeld übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten analogen und digitalen Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann Pascal von Winterfeld ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Pascal von Winterfeld wird das von ihr im Rahmen des Auftrags erstellte Aufnahmematerial maximal drei Monate archivieren, er ist jedoch nicht zu einer solchen Archivierung verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für

das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.

Sofern der Auftraggeber eine längere, über drei Monate hinausgehende Aufbewahrung des Aufnahmematerials wünscht, ist dies zwischen dem Auftraggeber und Pascal von Winterfeld gesondert vertraglich und gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zu vereinbaren.

4. Produktionshonorar

4.1 Vergütung von Produktionsaufträgen, Kostenvoranschläge

Für Aufnahmen aus Produktionsaufträgen erhält Pascal von Winterfeld das vertraglich vereinbarte Honorar. Ist ein Pauschalhonorar vereinbart worden und wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die Pascal von Winterfeld nicht zu vertreten hat, oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen wesentlich überschritten, ist das vereinbarte Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen.

Ist ein Stundensatz- oder Tagessatzhonorar vereinbart worden, erhält Pascal von Winterfeld den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern. Zusatzarbeiten, insbesondere die Anfertigung von Aufnahmen über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind entsprechend dem vereinbarten Vergütungsmodus gesondert zu vergüten.

Sofern das Honorar nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, ergibt sich das Honorar von Pascal von Winterfeld aus ihrem zuvor schriftlich fixierten Kostenvoranschlag.

4.2 Nebenkosten bei Produktionsaufträgen

Der Auftraggeber hat zusätzlich zum geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die Pascal von Winterfeld im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. Filmmaterial, Laborkosten, Kosten der digitalen Bildbearbeitung, Fotomodellhonorare, Reisekosten, Requisiten, Catering, Locationgebühren, Permits etc.).

4.3 Ausfallhonorar bei Produktionsaufträgen

Kündigt der Auftraggeber bis zum Abschluss der Aufnahmearbeiten, so hat Pascal von Winterfeld gemäß der gesetzlichen Regelung des § 649 BGB

Anspruch auf das vereinbarte Honorar.

Finden die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die Pascal von Winterfeld nicht zu vertreten hat, (z.B. wegen schlechten Wetters, höherer Gewalt) nicht statt, so hat Pascal von Winterfeld Anspruch auf ein Ausfallhonorar i.H.v. 50 % des vereinbarten Honorars, sofern der Auftraggeber von Pascal von Winterfeld nicht im Einzelfall einen niedrigeren, angemessenen Betrag nachweist.

Finden die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, (z.B. unpünktliche Lieferung von Informationen, unpünktliche Lieferung von Waren, etc.) nicht statt, so hat Pascal von Winterfeld Anspruch auf ein Ausfallhonorar i.H.v. 100 % des vereinbarten Honorars, sofern der Auftraggeber von Pascal von Winterfeld nicht im Einzelfall einen niedrigeren, angemessenen Betrag nachweist.

Alle Nebenkosten, die für die Vorbereitung der Aufnahmearbeiten bis zur Kündigung oder zum Ausfall angefallen sind (z.B. Location-Scouting, Modellbuchungen, etc.) sind vom Auftraggeber zu 100% zu erstatten.

4.4 Fälligkeit

Pascal von Winterfeld kann vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen, der spätestens eine Woche vor Produktionsbeginn auf dem von Pascal von Winterfeld bekannt gegebenen Konto eingegangen sein muss.

Bei Produktionen, die im hauseigenen Studio von Pascal von Winterfeld stattfinden, kann Pascal von Winterfeld einen Kostenvorschuss i.H.v. 30 % der gesamten Produktionskosten verlangen.

Bei Produktionen, die außer Haus und nicht im hauseigenen Studio von Pascal von Winterfeld stattfinden, kann Pascal von Winterfeld einen Kostenvorschuss i.H.v. 50% der gesamten Produktionskosten verlangen.

Nach Abschluss der Aufnahmen kann Pascal von Winterfeld vom Auftraggeber die Zahlung eines weiteren Abschlags i.H.v. 30% der gesamten Produktionskosten verlangen.

Die nach Abzug der Kostenvorschüsse und Abschläge verbleibenden Produktionskosten sind mit Ablieferung der Aufnahmen beim Auftraggeber fällig. In Ausnahmefällen kann Pascal von Winterfeld noch vor Produktionsbeginn zusätzlich Kostenvorschüsse für entstehende Nebenkosten vom Auftraggeber verlangen.

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung sämtlicher Produktionskosten.

4.5 Mehrwertsteuer und Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten sind die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei Pascal von Winterfeld eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen. Bei Auftraggebern mit Sitz im Ausland liegt die Steuerschuld beim Auftraggeber.

5. Rechte
5.1 Nutzungsumfang

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen Nutzungsrechte in dem jeweils individuell vertraglich vereinbarten Umfang. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist mit Pascal von Winterfeld schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

5.2 Recht zur Eigenwerbung

Ungeachtet des Umfangs des jeweils im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechts bleibt Pascal von Winterfeld berechtigt, die von ihr hergestellten Aufnahmen im Rahmen ihrer Eigenwerbung in sämtlichen Medien sowie im Rahmen von Ausstellungen, Wettbewerben, Kunstprojekten und Buchprojekten zu nutzen. Ausschussmaterial, Parallelaufnahmen und sonstige vom Auftraggeber nicht genutzte Aufnahmen darf Pascal von Winterfeld ebenfalls zur Eigenwerbung nutzen. Pascal von Winterfeld hat hinsichtlich dieser nicht vom Auftraggeber genutzten Aufnahmen freie Auswahl und wird diese erst dann zur Eigenwerbung nutzen, nachdem sie vom Auftraggeber freigegeben wurden.

Vom Auftraggeber genutzte Aufnahmen darf Pascal von Winterfeld ebenfalls zur Eigenwerbung nutzen und wird erst dann damit beginnen, nachdem der Auftraggeber die Aufnahmen veröffentlicht hat.
Der Auftraggeber wird insoweit Pascal von Winterfeld die dafür erforderlichen Rechte verschaffen.

Pascal von Winterfeld ist berechtigt, die Marken und sonstigen Kennzeichen des Auftraggebers zu Referenzzwecken zu nennen und wiederzugeben.

5.3 Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte

Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte – auch wenn es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen des Auftraggebers handelt – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pascal von Winterfeld.

6. Urheberbenennung

Jede Bildveröffentlichung soll – soweit technisch möglich und branchenüblich – mit der folgenden Urheberbenennung versehen werden: „Pascal von Winterfeld / Foto: (Name des Fotografen einsetzen)“.

Die Benennung soll möglichst beim Bild erfolgen. Soweit dies aus technischen oder optischen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, soll die Urheberbenennung in der branchenüblichen Weise und unter zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild zu erfolgen.

Bei der digitalen Speicherung der Aufnahmen muss die Urheberbenennung mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Urheber der Aufnahme als solcher identifiziert werden kann.

7. Haftung

Pascal von Winterfeld haftet nur für Schäden ihrer Mitarbeiter, die diese selbst oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, für die Pascal von Winterfeld auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

Pascal von Winterfeld haftet nicht für die Art der Nutzung der von ihr gelieferten Aufnahmen. Insbesondere haftet sie nicht für die Wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

Pascal von Winterfeld haftet nicht dafür, dass die von Pascal von Winterfeld für den Auftraggeber eingeholten und nachgewiesenen Rechte Dritter (2.5)

vom Auftraggeber räumlich, zeitlich und/oder inhaltlich überschritten werden.

Besteht der Auftraggeber auf die Abbildung von Personen und/oder Objekten, für die die notwendige Rechtseinräumung bzgl. der Rechte Dritter fehlt und hat Pascal von Winterfeld darauf hingewiesen, haftet der Auftraggeber für die Nutzung dieser Aufnahmen.

8. Schlussbestimmung

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln.

Zusätzliche oder abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Vertragsbestandteil.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Erfüllungsort ist Rosenheim.

Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, wird der Sitz Pascal von Winterfeld vereinbart.

Diese AGB gelten ab dem 01.08.2017.

* aus Gründen der Lesbarkeit wird auf dieser Seite das geschlechtsneutral zu verstehende, generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet. Dies gilt im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.